
ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN I. Vertragsverhältnis
Vertragspartner werden jeweils die Unterzeichner des Mietvertrages. Mieter I und Mieter II haften gesamtschuldnerisch. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, ausgenommen hiervon ist die telefonische Verlängerung der Mietdauer durch den Kunden. Der Kunde versichert durch seine Unterschrift, daß er keine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
II. Mietpreis, Mietdauer, Zahlung
1. Mietpreis Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag. Die Einwegmiete ist zu entrichten, wenn das Fahrzeug an einem anderen als dem im Vertrag vereinbarten Ort zurückgegeben wird. Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters.
2. Mietdauer Die für die Berechnung maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem Abfahrtszeitpunkt und endet mit dem Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges in der jeweiligen Station der Vermieterin.
3.Kilometerzähler Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter die Vermieterin sofort zu benachrichtigen. Bei vorsätzlicher Beschädigung der Plomben und des Kilometerzählers sowie bei Nichtbenachrichtigung im Falle des Versagens des Kilometerzählers ist die Vermieterin berechtigt, pro Miettag eine Fahrstrecke von 600 km bzw. die Tagespauschale zu berechnen, es sei denn der Mieter weist eine geringere Kilometerleistung nach.
4. Zahlung Bei Anmietung ist eine Anzahlung in Höhe des zu erwartenden Endpreises zu leisten. Der Rest ist bei Rückgabe zu bezahlen. Bei Unfallersatzwagenvermietung kann eine maximal 2-monatige Stundung erfolgen, sofern eine rechtsverbindlich unterzeichnete Mietwagenkostenübernahmebestätigung oder Sicherungsabtretungserklärung vorliegt. Der Mieter bliebt in jedem Falle zur Zahlung der gesamten Mietwagenkosten an die Vermieterin verpflichtet.
5.Zinsen Im Falle von Verzug werden bankübliche Zinsen berechnet.
6.Aufrechnung und Rückbehaltungsrechten
Die Aufrechnung gegenüber dem Vermieter ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt.
III. Pflichten des Mieters
1. Obhutspflicht Der Mieter erhält ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug, das sorgsam zu behandeln ist. Insbesondere sind technische Vorschriften und Betriebsanleitung zu beachten, sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen.
2.Nutzung Das Fahrzeug darf nur zu der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Verboten sind die Verwendung zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung oder zu rechtswidrigen Zwecken.
3. Fahrten ins Ausland (Auslandsfahrten), in anderer EG-Ländern und nicht EG-Ländern sowie Österreich und Schweiz, bedürfen der schriftlichen Zustimmung.
4. Fahrberechtigt sind ausschließlich Mieter I und Mieter II. Ist Mieter I eine Gesellschaft, erweitert sich die Berechtigung auf Mitarbeiter der Gesellschaft mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Diese Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
5. Schäden
Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden – gilt auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter – Bei jedem Schadeneintritt ist der Mieter verpflichtet: a) Die Vermieterin unverzüglich telefonisch zu verständigen (Bereitschaftsdienst Tag und Nacht) und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges abzustimmen.
b) Keine Abschlepp- und Reparaturdienste u. ä. zu beauftragen.
c) Alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung bezüglich des Unfallherganges dienen können und die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche der Vermieterin gewährleisten. Dies umfaßt u. a. die Verpflichtung, den Unfall ungeachtet seines Ausmaßes unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden und aufnehmen zu lassen, bzw. Bestätigung vorzulegen, daß die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat, die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung und VS-Nummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten. Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben und keinen Vergleichen, welche die Schadenersatzansprüche der Vermieterin zum Gegenstand haben, zuzustimmen. Der Mieter hat die Vermieterin umfassend über den Unfallhergang zu informieren und in der Vermietfiliale den Unfallbericht zu unterzeichnen.
6. Vereinbartes Rückgabedatum Mietdauer bei Unfallschäden bis Ende der Reparatur bzw. die vom Gutachter festgelegte Reparaturzeit. Mietdauer bei Unfall-Totalschäden gilt der vom Gutachter festgelegte Wiederbeschaffungszeitraum bzw. 14 - 16 Tage lt. allgemeiner Rechtssprechung. Wird das Fahrzeug vor Ablauf der festgelegten Mietdauer abgegeben, so sind für die Resttage bis zum vereinbarten Rückgabetermin pro Tag 1 Grundgebühr und pro Tag 80 km bzw. die Tagespauschale zu entrichten.
IV. Haftung des Mieters
1.Haftung
Haftung des Mieters ohne zusätzliche Haftungsreduzierung
Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden. Bei Schäden am Mietfahrzeug haftet er für a) tatsächlich angefallenen oder gemäß Höhe (siehe auch Vorderseite), zuzüglich sämtlicher Nebenkosten. Diese Beschränkung auf den Reperaturkostenanteil entfällt und eine Haftung für die gesamten Reparaturkosten, zuzüglich sämtlicher Nebenkosten, entsteht unter den Bedingungen des Abschnittes IV.3;
b) Bergungs- und Rückführungskosten;
c) Sachverständigenkosten;
d) technische und merkantile Wertminderung;
e) Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden, unter Berücksichtigung der Wiederbeschaffungszeit, in Höhe des Tagesgrundpreises und 100 km Fahrleistung bzw. der Tagespauschale, es sei denn, der Mieter weist einen wesentlich geringeren Schaden nach.
2. Haftung des Mieters mit zusätzlicher Haftungsreduzierung
Die Vereinbarung einer Haftungsreduzierung erfolgt durch Unterschrift des Mieters bei Vertragsabschluß auf der Vorderseite dieses Mietvertrages. Die mündliche oder telefoniche Vereinbarung einer Haftungsreduzierung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Abschluß der Haftungsreduzierung entfällt eine Haftung des Mieters gemäß Abschnitt IV, Ziffer 1 a - d dieser Mietbedingungen. Der Abschluß der Haftungsreduzierung durch den Mieter hat im Schadensfall zur Folge, daß der Mieter eine Selbstbeteiligung in der im Mietvertrag festgelegten Höhe trägt. Wichtig!
3. Ausschluß der Haftungsreduzierung a) Der Mieter haftet – auch bei Abschluß einer Haftungsreduzierung – weiterhin im vollen Umfang für alle Schäden, wenn er eine der auferlegten Vertragspflichten gemäß Abschnitt III dieses Vertrages schuldhaft nicht beachtet, insbesondere er im Falle eines Unfalls keine polizeiliche Unfallaufnahme veranlaßt, und bei Unfallflucht.
b) Hat der Mieter oder sein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, insbesondere unter Alkohol- oder Drogeneinfluß, so haftet der Mieter in voller Höhe für den der Vermieterin entstandenen Schaden, die sich nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer ereignen in voller Höhe. Zusatz für LKW
d) Bei der Vermietung eines LKW’s haftet der Mieter auch bei Haftungsreduzierung voll für alle Schäden am Aufbau (Striegel, Plane, Koffer, Hebebühne) wegen Nichtbeachtung der Aufbaumaße und für alle Ladegutschäden (ungenügender Verschluß oder ungenügendes Verstauen), für die übrigen Schäden in voller Höhe der Angaben in der derzeit gültigen LKW-Preisliste.
V. Pflichten und Haftung der Vermieterin
1. Verkehrssicherheit
Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von 50,– EUR ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Nr. IV. dieser Bestimmung haftet.
2. Versicherung
Das Fahrzeug hat keine Vollkaskoversicherung. Es besteht Haftplichtversicherung in unbegrenzter Höhe, sowie eine Teilkaskoversicherung (gegen Feuer-, Wild- und Glasbruchschäden) mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 800,00 EUR pro Schadensfall. Für die von der Haftpflichtversicherung nicht abgedeckten Schäden ist eine Haftung der Vermieterin ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Vermieterin oder eines Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.
3. Miepreise
Bei gänzlicher oder teilweiser Nichterfüllung und Verzug haftet die Vermieterin auch bei einfachem Verschulden, allerdings nur bis zum Zweifachen des zu erwartenden Mietpreises. Alle weitergehenden Ansprüche, gleichgültig, ob sie auf Vertrag oder auf unerlaubte Handlung gestützt werden sind ausgeschlossen, es sei denn, der dem MIeter entstandene Schaden ist auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Vermieterin oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.
4. Verwahrung von Gegenständen
Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurückläßt.
VI. Fahrzeugrückgabe
1. Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum in der im Vertrag vorgesehenen Station der Vermieterin zurückzugeben, wenn nicht der Rückgabetermin mindestens 24 Stunden vor dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich durch Verinbarung mit der Vermietstation verlängert wurde. Dann ist eine weitere angemessene Vorauszahlung zu leisten. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 30 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung von mehr als 30 Minuten eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringer Schaden enststanden ist.
2. Die Vermieterin kann den Mietvertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung zumutbar wird, insbesondere bei Bekanntwerden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafter Bonität, schwerwiegen der Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Verplichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche der Vermieterin unberührt.
VII. Persönliche Daten
Der Mieter ist damit einverstanden, daß seine persönlichen Daten gespeichert und in den Fällen, die zur fristlosen bzw. vorzeitigen Kündigung des Mietvertrages führen, über einen zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden.
VIII. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus diesem;Vertrag wird der Hauptsitz der Vermieterin als Gerichtsstand vereinbart, soweit a) der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Innland hat oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
b) der Mieter Vollkaufmann i. S. §§1 und 4 HGB oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.

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